DI
Home Ratgeber Haus verkaufen Baufinanzierung Bewertung Kapitalanlage
Ratgeber

Denkmalschutz-AfA: So holst du dir über die Steuererklärung den Kaufpreis zurück

Der Reiz einer denkmalgeschützten Immobilie ist unbestreitbar – sie verbindet Geschichte, einzigartigen Charakter und oft eine erstklassige Lage. Doch neben der Ästhetik birgt der Erwerb eines solchen Objekts auch erhebliche finanzielle Vorteile, die viele nicht kennen: die Denkmalschutz-AfA (Absetzung für Abnutzung). Mit dieser besonderen Steuerförderung können Sie einen erheblichen Teil Ihrer Investitionskosten über die Jahre zurückerhalten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dieses Potenzial optimal für sich nutzen.

Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.

Was ist die Denkmalschutz-AfA und wer profitiert davon?

Die Denkmalschutz-AfA ist eine besondere Form der steuerlichen Abschreibung, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um den Erhalt und die Pflege denkmalgeschützter Immobilien zu fördern. Sie ermöglicht es Eigentümern, die Modernisierungs- und Instandhaltungskosten, die zur Erhaltung des Denkmalschutzes notwendig sind, über einen bestimmten Zeitraum von der Steuer abzusetzen. Im Gegensatz zur regulären Gebäude-AfA, die lediglich den reinen Gebäudewert über 50 Jahre abschreibt, sind die Abschreibungssätze bei der Denkmalschutz-AfA wesentlich höher und über einen kürzeren Zeitraum verteilt. Dies macht sie besonders attraktiv.

Grundsätzlich profitieren zwei Gruppen von der Denkmalschutz-AfA:

* Kapitalanleger: Wenn Sie eine denkmalgeschützte Immobilie erwerben und diese vermieten, können Sie die Modernisierungskosten als Werbungskosten geltend machen. Dies mindert Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erheblich und reduziert somit Ihre Steuerlast.
* Eigennutzer: Auch wenn Sie eine denkmalgeschützte Immobilie selbst bewohnen, können Sie die auf die Modernisierung entfallenden Kosten über zehn Jahre als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies ist eine einzigartige Förderung, da reinen Eigennutzern bei normalen Immobilien in der Regel keine Abschreibungen zustehen.

Voraussetzungen für die Denkmalschutz-AfA
  • Die Immobilie muss amtlich als Denkmal anerkannt sein und in einem Verzeichnis der Denkmäler eingetragen sein.
  • Die durchgeführten Baumaßnahmen müssen der Erhaltung des Gebäudes als Denkmal dienen oder dessen sinnvolle Nutzung ermöglichen (Sanierungsmaßnahmen, Modernisierungsmaßnahmen). Luxussanierungen sind nicht förderfähig.
  • Die Baumaßnahmen müssen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von dieser genehmigt werden, bevor mit der Durchführung begonnen wird.
  • Nach Abschluss der Maßnahmen muss die Denkmalschutzbehörde eine Bescheinigung gemäß § 7i EStG (bei Eigennutzung) oder § 10f EStG (bei Vermietung) ausstellen, welche die Förderfähigkeit der Kosten bestätigt.
  • Die Kosten für Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig. Nur der Anteil des Gebäudes und die darauf entfallenden Sanierungs- und Modernisierungskosten können abgesetzt werden.

Abschreibungssätze und praktische Anwendung in der Steuererklärung

Die Attraktivität der Denkmalschutz-AfA liegt in den großzügigen Abschreibungssätzen. Es wird dabei zwischen eigengenutzten und vermieteten Immobilien unterschieden:

Für Kapitalanleger (Vermietung):
Die Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können zu 100 % abgeschrieben werden. Dies geschieht über einen Zeitraum von 12 Jahren:
* In den ersten 8 Jahren können jeweils 9 % der förderfähigen Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
* In den darauffolgenden 4 Jahren können jeweils 7 % der förderfähigen Kosten abgesetzt werden.

Für Eigennutzer:
Wenn Sie die denkmalgeschützte Immobilie selbst bewohnen, können Sie die Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu 90 % als Sonderausgaben absetzen. Dies erfolgt über einen Zeitraum von 10 Jahren, wobei jedes Jahr 9 % der förderfähigen Kosten geltend gemacht werden können.

Wichtig für Ihre Steuererklärung:
Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsnachweise für die förderfähigen Baumaßnahmen sorgfältig auf. Die entscheidende Grundlage für die Geltendmachung der AfA ist die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Ohne diese Bescheinigung ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich. Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung alle relevanten Daten wie die Höhe der förderfähigen Kosten und den Bezug zu den einzelnen Maßnahmen enthält. Es ist ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Steuerberater zu konsultieren, der auf Immobilien spezialisiert ist, um alle Potenziale optimal zu nutzen und Fehler zu vermeiden.

Denkmalschutz-AfA optimal nutzen: Tipps für Ihre Investition

Um die Denkmalschutz-AfA bestmöglich zu nutzen, ist eine vorausschauende Planung unerlässlich. Beginnen Sie bereits vor dem Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie mit der Recherche und holen Sie sich professionellen Rat ein. Ein Bausachverständiger mit Erfahrung im Denkmalschutz kann den Zustand der Immobilie bewerten und erste Schätzungen zu notwendigen Sanierungskosten liefern. Ein spezialisierter Steuerberater kann Ihnen helfen, die finanziellen Auswirkungen der AfA auf Ihre individuelle Steuersituation zu berechnen und die optimale Finanzierungsstrategie zu entwickeln.

Denken Sie daran, dass die Kommunikation mit der Denkmalschutzbehörde von zentraler Bedeutung ist. Jede geplante Maßnahme muss vor Beginn genehmigt werden, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten. Dokumentieren Sie alle Schritte und Kosten sorgfältig. Die Investition in eine Denkmalimmobilie mit der Denkmalschutz-AfA kann nicht nur eine emotional bereichernde Erfahrung sein, sondern auch eine äußerst attraktive Möglichkeit, Ihr Vermögen steueroptimiert aufzubauen und zu erhalten.

Häufige Fragen