Ehrencodex

Transparenz und Ehrlichkeit sind zwei Grundwerte, die der Deutsche ImmobilienberaterVerbund vertritt und fördert. Aus jenem Grund hat sich der DIV eigenständig dazu entschieden, einen Ehrencodex auszuarbeiten, um Verhaltensregeln festzulegen und zu dokumentieren, die diese Prinzipien widerspiegeln. Konkret bedeutet dies, dass der Ehrencodex der ethischen und berufsständischen Führung des DIV-Maklerverbundes und aller seiner Unternehmen dient und alle Partner und Lizenzmakler des DIV- und AbacO-Maklerverbundes dazu verpflichtet sind, Bestimmungen dieses Ehrencodex einzuhalten und sich dem Leitbild des Ehrencodex entsprechend zu verhalten.

Verstöße gegen den Ehrencodex werden von DIV in angemessener und gerechter Weise geahndet. Verstöße gegen den Ehrencodex können gleichzeitig Verstöße gegen bestimmte vertragliche Abreden darstellen, die einen Kündigungsgrund enthalten.

Auszug aus dem Ehrencodex

…und den Verhaltensregeln der DIV- und AbacO-Makler in Deutschland

Präambel

Der Ehrencodex dient der ethischen und berufsständischen Führung des DIV-Maklerverbundes und aller seiner Unternehmen. Alle Partner und Lizenzmakler des DIV- und AbacO-Maklerverbundes (im folgenden „DIV-Partner“ genannt) haben sich an die Bestimmungen dieses Ehrencodex gebunden und sich verpflichtet, diese einzuhalten und sich dem Geist des Ehrencodex entsprechend zu verhalten.

Dieser Ehrencodex betrifft das Verhalten der DIV-Partner im Geschäftsleben ganz allgemein und im Umgang mit Kunden, mit anderen Immobilienmaklern einschließlich anderer DIV-Partner, sowie mit anderen Geschäftspartnern (im folgenden „Geschäftspartner“ genannt).

Der DIV-Maklerverbund wünscht, dass dieser Ehrencodex allen DIV-Partnern als Anleitung dient, ihre Geschäfte so durchzuführen, dass es den guten Ruf der DIV-Immobilien-Makler fördert und damit gewährleistet wird, dass DIV in der Öffentlichkeit, im Geschäftsleben allgemein und in der Immobilienbranche als Organisation gilt, die den allgemeinen Normen der Ethik folgt, sich berufsständisch korrekt und nach den allgemeinen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes verhält, über hervorragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und durch die außerordentliche Leistungsbereitschaft herausragende Erfolge im Immobiliengeschäft erzielt.

  • Die DIV-Partner sind dazu angehalten, sich über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, die das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis, Region oder Land betreffen.
  • Die DIV-Partner müssen mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen, Sitten, Gepflogenheiten, Normen und Praktiken des Immobiliengeschäftes vertraut sein.
  • Die DIV-Partner verpflichten sich, regelmäßig an Schulungen, Weiterbildungs- und/oder Informationsveranstaltungen der DIV-Akademie teilzunehmen, um mit den gebotenen Hilfsmitteln und den Techniken routiniert umzugehen und die Arbeitsweise zu perfektionieren, ihre Fähigkeiten auszubauen und ihr Wissen zu erweitern.
  • Die DIV-Partner verpflichten sich, Praktiken bei Immobiliengeschäften in ihrer Region zu unterlassen, die im öffentlichen Leben und im Geschäftsleben Schäden verursachen und damit die Immobilienwirtschaft in Misskredit bringen können.
  • Kein DIV-Partner verschafft sich einen unlauteren Vorteil durch einen anderen Geschäftspartner. Bei der Ausübung ihrer Geschäfte sind die DIV-Partner bemüht, Auseinandersetzungen mit anderen Geschäftspartnern zu vermeiden.
  • Kein DIV-Partner darf öffentlich weder die Geschäftspraktiken eines anderen Geschäftspartners in Verruf bringen noch seine Meinung zu Geschäftstätigkeiten eines anderen Geschäftspartners äußern. Wird ein DIV-Partner um seine Meinung gebeten und hält dieser DIV-Partner es für angemessen, sich zu äußern, so ist diese Meinung mit standesgemäßer Zurückhaltung und Höflichkeit zu äußern.
  • DIV-Partner schützen die Interessen ihrer Geschäftspartner, und behandeln alle an einem Geschäftsvorgang beteiligten Parteien fair.
  • Die DIV-Partner dürfen keinen Verkäufer, Käufer, Geschäftspartner oder andere an einem Geschäftsvorgang beteiligte Partei täuschen oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit betrügerische Praktiken anwenden.
  • Die DIV-Partner dürfen nicht übertreiben, unzutreffende Aussagen machen und einschlägige Tatsachen preisgeben, die sich auf eine Immobilien-Vermittlung oder einen Immobilien-Verkauf beziehen, wobei auf bekannte Schäden und Mängel hingewiesen werden muss, die den Wert einer Immobilie beeinflussen oder ihre beabsichtigte Nutzung erheblich beeinträchtigen; die DIV-Partner sind verpflichtet, Immobilienanbieter darauf hinzuweisen, dass sie für verborgene Mängel an der Immobilie haften, aber hinsichtlich solcher Angelegenheiten nicht beraten, wenn sie über ihre Sachkenntnisse hinausgehen.
  • Die DIV-Partner sind dazu angehalten, in ihrer Werbung und in anderen Veröffentlichungen zutreffende und genaue Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit in keiner Weise zu täuschen. Die DIV-Partner müssen sich dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und diesbezüglicher Bestimmungen entsprechend verhalten.
  • Die DIV-Partner sollen weder für sich, für ein Familienmitglied, ihre Firma oder ihre Mitarbeiter, bzw. einem Unternehmen, an dem wesentliches Eigentumsrecht besteht, ein Recht erwerben an Immobilien, mit deren Verkauf oder Vermittlung sie beauftragt sind, ohne dem Verkäufer ihre wahre Position mitzuteilen. Beim Verkauf von Immobilien, die Eigentum eines DIV-Partners sind oder an denen er ein Eigentumsrecht besitzt, ist er angehalten, dies dem Käufer mitzuteilen. Es ist gesetzlich unzulässig, hierfür eine Provision zu verlangen.
  • Die DIV-Partner dürfen Kunden nicht raten, sich einer Organisation oder einem Unternehmen zuzuwenden, an denen sie finanziell beteiligt sind, ohne den Kunden zum Zeitpunkt der Empfehlung diese Beteiligung mitzuteilen.
  • Die DIV-Partner sind dazu angehalten, ihren Kunden zu empfehlen, einen Steuer- oder Rechtsberater hinzuzuziehen, wenn das Interesse des Kunden dies erfordert.
  • Die DIV-Partner dürfen niemanden wegen Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Nationalität, Abstammung, einer Behinderung, dem Familienstatus oder seiner Herkunft Dienstleistungen verweigern. Die DIV-Partner dürfen sich nicht an Maßnahmen oder Vereinbarungen beteiligen, deren Zweck es ist, Personen auf Grund ihrer Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Nationalität, Abstammung, einer Behinderung, des Familienstatus oder ihrer Herkunft zu diskriminieren. DIV-Partner dürfen keine Mitglieder sein von Scientology, deren verbundenen Organisationen und Gesellschaften oder Mitglied einer faschistischen, faschistisch organisierten oder einer anderen, vergleichbaren Vereinigung sein, deren Grundlage faschistisches oder rassistisches Gedankengut ist und dieses verbreitet.
  • Die DIV-Partner sind angehalten, mindestens ein solches Maß an kompetenten Dienstleistungen zu erbringen, wie es gewöhnlich bei Geschäften von der Öffentlichkeit und mit einem Geschäftspartner erwartet wird. Die DIV-Partner dürfen nicht in Angelegenheiten beraten, die über ihr Fachwissen hinausgehen.
  • DIV-Partner, die einen Käufer vertreten, sind angehalten, das Vertragsverhältnis dem Geschäftspartner, der den Verkäufer vertritt, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzuzeigen.
  • Hinsichtlich nicht beauftragter Immobilien (Immobilien ohne eindeutigen Verkaufsauftrag) sind DIV-Partner, die einen Käufer vertreten, angehalten, ein solches Vertragsverhältnis dem Verkäufer bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzuzeigen.
  • DIV-Partner, die einen Verkäufer vertreten, sind angehalten, dieses Vertragsverhältnis bei der ersten sich bietenden Gelegenheit den Käufern anzuzeigen.
  • Bis zum Abschluss eines Geschäftes sind die DIV-Partner dazu angehalten, alle Verkaufsangebote den Interessenten so schnell wie möglich und in einer objektiven und korrekten Weise zukommen zu lassen. DIV-Partner sind angehalten, ein angenommenes Angebot (Immobilie mit Verkaufsauftrag) einem anderen Makler oder Verkäufer, der die Zusammenarbeit sucht, mitzuteilen.
  • DIV-Partner dürfen keine Vereinbarungen abschließen, wonach sie Vergütungen bei einem Geschäft von mehr als einer Partei erhalten, wenn nicht alle anderen Parteien davon Kenntnis haben.
  • DIV-Partner dürfen keine Gelder treuhänderisch für andere Geschäftspartner in Zahlung nehmen.
  • Die DIV-Partner dürfen für zum Verkauf stehende Immobilien weder werben noch es gestatten, dass angestellte oder auf andere Weise mit ihm verbundene Personen werben, ohne mitzuteilen, dass diese Immobilien von einem DIV-Immobilienbüro bearbeitet werden.
  • DIV-/AbacO-Verkaufsschilder an oder in Immobilien dürfen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers angebracht werden.
  • Wenn DIV-Partner beauftragte Makler oder Verkäufer waren, dürfen sie angeben, die Immobilie „verkauft“ zu haben, auch wenn der Verkauf durch die Mitwirkung eines Geschäftspartners zustande gekommen ist. Nach Abschluss des Geschäfts allerdings darf der beauftragte Makler oder Verkäufer es den mitwirkenden Maklern oder Verkäufern nicht untersagen, ihre „Mitarbeit“, „Beteiligung“ oder „Unterstützung“ an dem Geschäft anzuzeigen oder ähnliche Aussagen zu machen.
  • DIV-Partner haben dafür Sorge zu tragen, dass alle finanziellen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zwischen DIV-Partnern und deren Kunden bezüglich Immobiliengeschäften schriftlich abgefasst werden, um sicherzustellen, dass die genaue Abrede zwischen den Parteien zum Ausdruck gebracht wird und dass die Abrede auch im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
  • Wenn eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine Urkunde unterzeichnet oder abzeichnet, so sind die DIV-Partner angehalten sicherzustellen, dass die Parteien eine Abschrift einer unterzeichneten oder abgezeichneten Urkunde erhalten.
  • DIV-Partner, die als ausschließliche Vertreter eines Verkäufers auftreten, sind dazu angehalten, die Bedingungen für Angebote zur Zusammenarbeit klar festzulegen.
  • DIV-Partner, die von einem beauftragten Makler oder Verkäufer Informationen erhalten, dass eine Immobilie zum Verkauf angeboten werde, dürfen diese Information ohne die Zustimmung des beauftragten Maklers oder Verkäufers keinem dritten Makler oder Verkäufer weitergeben, oder einem solchen die Mitarbeit anbieten.
  • Vor einer Beauftragung haben DIV-Partner die ausdrückliche Verpflichtung festzustellen, ob hinsichtlich der betreffenden Immobilie, gegenwärtig eine andere wirksame Alleinbeauftragung vorliegt.

Verstöße gegen den Ehrencodex werden von DIV in angemessener und gerechter Weise behandelt. Verstöße gegen den Ehrencodex können gleichzeitig Verstöße gegen bestimmte vertragliche Abreden darstellen, die einen Kündigungsgrund enthalten.

Die Bestimmungen des vorliegenden Ehrencodex unterliegen geltendem Recht. Steht eine Bestimmung des Ehrencodex im Widerspruch zu geltendem Recht, so gilt das geltende Recht.

Der hier verwendete Begriff „Ehrencodex“ bezieht sich ausschließlich auf den Ehrencodex des DIV.

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